Oberndorf
in Tirol
   
 

Gemeindeeinsatzleitung

Gemäß § 4 Abs. 10 und § 5 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006, erlässt der Bürgermeister Hans Schweigkofler nachstehende Verordnung für die Gemeinde-Einsatzleitung der Gemeinde Oberndorf in Tirol 

1. Abschnitt
Gemeinde-Einsatzleitung

 
§ 1 Gemeinde-Einsatzleitung

(1) Die Gemeinde-Einsatzleitung setzt sich zusammen aus dem Leiter der Gemeinde-Einsatzleitung, dem Führungsstab und weiteren Mitgliedern.
(2) Die Gemeinde-Einsatzleitung bedient sich zur Besorgung ihrer Aufgaben der Meldesammelstelle. 
 
 
§ 2 Führungsstab

(1) Der Führungsstab umfasst die Sachbearbeiter für die Sachgebiete
S 1 Personalwesen,
S 2 Katastrophenlage,
S 3 Einsatzkoordination,
S 4 Versorgungswesen,
S 5 Öffentlichkeitsarbeit,
S 6 Technik und Kommunikation,
sowie die Fachgruppen Verbindungsoffizier und Mitarbeiter zur besonderen Verwendung.
(2) Die Mitglieder des Führungsstabes haben in ihrem Aufgabenbereich auf der Grundlage des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen und der erteilten Richtlinien im Rahmen der erteilten Aufträge durch den Leiter der Gemeinde – Einsatzleitung initiativ und selbstständig zu handeln. Sämtliche Sachgebiete und Fachgruppen in der Gemeinde-Einsatzleitung sind mit einer entsprechenden Anzahl an Mitgliedern zu besetzen, um einen Schichtdienst über einen längeren Zeitraum sicherzustellen.
(3) Einem Sachbearbeiter können zwei oder mehrere Sachgebiete übertragen werden, wenn sich dies aufgrund des Arbeitsanfalles oder des Personalmangels als zweckmäßig oder notwendig erweist. 
 
 
§ 3 Leiter der Gemeinde-Einsatzleitung

(1) Für den Leiter der Gemeinde-Einsatzleitung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Verhinderung des Leiters der Gemeinde-Einsatzleitung und seines Stellvertreters obliegt dem S 3 die Leitung der Gemeinde-Einsatzleitung.
(2) Dem Leiter der Gemeinde-Einsatzleitung obliegt die Leitung des gesamten Stabsbetriebes, insbesondere
a) die Koordinierung der Tätigkeit der anderen Sachbearbeiter und
b) die Arbeitsverteilung und Auftragszuweisung an die Sachbearbeiter.
(3) Die Behörde hat die Aufträge an die Gemeinde-Einsatzleitung zu erteilen.
(4) Der Leiter der Gemeinde-Einsatzleitung kann bei Bedarf die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung über die jeweilige Funktion hinaus in allen Sachbereichen der Gemeinde-Einsatzleitung einsetzen. 
 
 
§ 4 Sachgebiet 1 – Personalwesen

Dem S 1 obliegt insbesondere:
a) die Anforderung von Einsatzkräften bzw. Einsatzorganisationen,
b) die Führung der Personalevidenz,
c) die Bildung von Einsatzreserven,
d) das Veranlassen von Ablösen und die Führung eines Zeitplanes für den Schichtdienst. bzw. die Ablöse,
e) die Verständigung von Experten,
f) die Regelung des Einsatzes des Kanzleipersonals,
g) die Erstellung von Berichten und Meldungen und die Erstellung und Evidenthaltung eines Zeitplanes für Besprechungen der Einsatzleitung (z.B. Einsatzbesprechungen und Lagebesprechungen). 
 
 
§ 5 Sachgebiet 2 – Katastrophenlage

Dem S 2 obliegt insbesondere:
a) die Auswertung der eingehenden Meldungen und Informationen,
b) die Erstellung des Lageberichtes sowie allfällige Informationsberichte für die Behörde, die Landeswarnzentrale und sonstige mit der Abwehr und Bekämpfung der jeweiligen Katastrophen befassten Behörden sowie
c) die Evidenthaltung der Katastrophensituation auf einer Lagekarte.
 
 
§ 6 Sachgebiet 3 – Einsatzkoordination

Dem S 3 obliegt insbesondere:
a) die Aktivierung und allenfalls Adaptierung des je nach Katastrophenszenario zur An-wendung kommenden Katastrophenschutzplanes,
b) aufbauend auf dem Katastrophenschutzplan, die Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Operationsplanes sowie
c) die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Einteilung und Auftragserteilung an die mit der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen befassten Hilfs- und Rettungskräfte. 
 
 
§ 7 Sachgebiet 4 – Versorgungswesen

Dem S 4 obliegt insbesondere:a) die Beurteilung der Versorgungslage und die Wahrnehmung aller Versorgungs- und Nachschubangelegenheiten für die Gemeinde-Einsatzleitung und für die im Katastro-phenfall befindlichen Hilfs- und Rettungskräfte,
b) die Versorgung der Hilfs- und Rettungskräfte mit Verpflegung, Sanitätsmaterial, Un-terkünften und Betriebsmittel,
c) die Koordination des notwendigen Nachschubes dieser Versorgungsgüter,
d) die Besorgung der Verteilung von Hilfsgütern. 
 
 
§ 8 Sachgebiet 5 – Öffentlichkeitsarbeit

Dem S 5 obliegt insbesondere:
a) die Bearbeitung sämtlicher Medienangelegenheiten und Veröffentlichungen in Ab-sprache mit dem Leiter der Gemeinde-Einsatzleitung,
b) die Organisation von Pressekonferenzen,
c) die Erstellung von Presseberichten, Aussendungen und Bekanntmachungen,
d) die Versendung von Bekanntmachungen an die Bevölkerung,
e) die Betreuung der Journalisten,
f) die Veröffentlichung von Verordnungen,
g) die Erstellung der Film- und Fotodokumentation. 
 
 
§ 9 Sachgebiet 6 – Technik und Kommunikation

Dem S 6 obliegt insbesondere:
a) die Verantwortung für das Vorhandensein und das Funktionieren aller technischen Kommunikationseinrichtungen,
b) die Betreuung aller EDV-Angelegenheiten,
c) die technische Betreuung der Telekommunikation und des Katastrophenfunks,
d) die technische Betreuung aller EDV-Angelegenheiten, der Telekommunikation und des Katastrophenfunks für den Einsatzkoordinator,
e) die Sicherstellung der Kommunikation der Gemeinde-Einsatzleitung mit den im Kata-strophengebiet befindlichen Einsatzkräften. 
 
 
§ 10 Fachgruppe Verbindungsoffiziere

(1) Die vom Leiter der Gemeinde-Einsatzleitung eingeteilten Verbindungsoffiziere sind Be-auftragte des Leiters der Gemeinde-Einsatzleitung. Dem Verbindungsoffizier obliegt insbe-sondere:
a) die Herstellung der Verbindung zu anderen Behörden, Hilfs- und Rettungsorganisati-onen, dem österreichischen Bundesheer, etc.,
b) die Weitergabe sämtlicher Informationen und Aufträge an den Leiter Gemeinde-Einsatzleitung, an andere Behörden, Hilfs- und Rettungsorganisationen, an das österreichi-sche Bundesheer, etc. und
c) die Informationsgewinnung.
(2) Nach Bedarf kann der Leiter der Gemeinde-Einsatzleitung auch mehrere Verbindungsof-fiziere einteilen. 
 
 
§ 11 Sonstige Tätigkeiten

Von der Behörde sind für diverse Tätigkeiten (Transportdienst, Entgegennahme von Hilfsan-geboten und Spenden, etc.) weitere Mitarbeiter in der Funktion „zur besonderen Verwen-dung“ in die Gemeinde-Einsatzleitung zu bestellen. Diesen werden im Anlassfall vom Leiter der Gemeinde-Einsatzleitung bestimmte Aufgaben zugewiesen. 
 
 
§ 12 Meldesammelstelle

(1) Der Leiter der Gemeinde-Einsatzleitung, der Führungsstab und die weiteren Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung bedienen sich zur Besorgung ihrer Aufgaben der Meldesammelstelle. Sie wird vom Kanzleileiter geleitet.
(2) Die Meldesammelstelle ist beim Gemeindeamt eingerichtet und dient als zentraler Kanz-leiapparat für die Melde- und Schriftverkehr der Gemeinde-Einsatzleitung von und nach außen, mit der Behörde sowie innerhalb der Gemeinde-Einsatzleitung.
(3) Der Kanzleileiter ist verantwortlich für den Betrieb der Meldesammelstelle und für die Führung des Einsatztagebuches.
(4) Die Behörde hat der Meldesammelstelle das notwendige Fach- und Kanzleipersonal sowie entsprechende Ausrüstung beizugeben.
(5) Die näheren Verfügungen trifft der für die Meldesammelstelle verantwortliche Kanzleileiter. Der Kanzleileiter hat die einlangenden Meldungen unverzüglich an die einzelnen Sachbearbeiter weiterzuleiten. 
 
 
§ 13 Beiziehung von Experten

Der Leiter der Gemeinde-Einsatzleitung kann erforderlichenfalls im Anlassfall zur fachlichen Beratung Experten beiziehen. 
 
 

2. Abschnitt
Einsatzkoordinator

 
§ 14 Einsatzkoordinator

(1) Ein nach § 5 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes bestellter Einsatzkoordinator hat die ihm nach § 5 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes übertragenen Aufgaben zu besorgen.
(2) Die Behörde hat ihm das notwendige Fach- und Kanzleipersonal sowie entsprechende Ausrüstung beizugeben. 


3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

 
§ 15 Einberufung

(1) Die Einberufung der Gemeinde-Einsatzleitung erfolgt im Einsatzfall durch die Behörde. Bei Einberufung der Gemeinde-Einsatzleitung haben sich die Mitglieder unverzüglich im Gemeindeamt einzufinden.
(2) Der Leiter der Gemeinde-Einsatzleitung kann bei Bedarf einen Bereitschaftsdienst für den Führungsstab oder für alle Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung anordnen. 
 
 
§ 16 Informationspflichten

(1) Die Entscheidungen darüber, welche Vorschläge von Maßnahmen, Veranlassungen und Operationspläne an die Behörde weitergeleitet werden, obliegen dem Leiter der Gemeinde-Einsatzleitung. Über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Sachbearbeitern des Füh-rungsstabes sowie bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich Grenzen des Aufgabenberei-ches zwischen den Sachbearbeitern entscheidet nach Anhören der betroffenen Sachbearbeiter der Leiter der Gemeinde-Einsatzleitung.
(2) Ist je nach Katastrophenszenario die sachliche Zuständigkeit mehrerer Sachbearbeiter des Führungsstabes gegeben, so haben die Sachbearbeiter einvernehmlich vorzugehen. Gelangen die Sachbearbeiter in einer Sache zu keinem Einvernehmen, so geht die Zuständigkeit an den Leiter der Gemeinde-Einsatzleitung über.
(3) Die Sachbearbeiter sind verpflichtet den Leiter der Gemeinde-Einsatzleitung und einander über alle wichtigen Vorschläge und Angelegenheiten in ihrem Aufgabenbereich zu informie-ren; dies gilt insbesondere für alle Angelegenheiten, die für die anderen Aufgabenbereiche von besonderer Bedeutung sein könnten. Der Leiter der Gemeinde-Einsatzleitung sowie jeder Sachbearbeiter ist berechtigt, in alle Unterlagen eines anderen Aufgabenbereiches Einsicht zu nehmen, auch wenn sie nicht seinen Aufgabenbereich betreffen. 
 
 
§ 17 Sitzungen

(1) Die Behörde hat bei Neubestellung der Gemeinde-Einsatzleitung diese zu einer konstituierenden Sitzung einzuberufen. Bei dieser Sitzung werden insbesondere die Aufgabenbereiche der Mitglieder in den jeweiligen Sachgebieten besprochen und die Erreichbarkeit der Mitglieder überprüft.
(2) Die Behörde hat die Gemeinde-Einsatzleitung mindestens einmal jährlich zu einer laufen-den Sitzung einzuberufen. Bei dieser Sitzung werden zur Beratung der Behörde insbesondere die Aktualität des Katastrophenschutzplanes überprüft, etwaige Änderungen in der personel-len Zusammensetzung festgestellt und die Erreichbarkeit der Mitglieder überprüft. 
 
 
§ 18 Dokumentation

(1) Über alle Sitzungen der Gemeinde-Einsatzleitung sind Protokolle zu verfassen, in denen Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgrundlagen und das Ergebnis der Entscheidungen festzuhalten sind. Das Protokoll ist vom Leiter der Gemeinde-Einsatzleitung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Gemeinde-Einsatzleitung sowie der Behörde zu übermitteln.
(2) Das Einsatzinformationssystem (ESIS Tirol) soll als Protokollierungssystem und interne Kommunikationsplattform von Einsatzabläufen herangezogen werden. 
 
 
§ 19 In-Kraft-Treten

Die Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Der Bürgermeister:
(Hans Schweigkofler)
 
 
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